Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (Stand Dezember 2016)
1. Geltung der gegenständlichen Bedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (im Folgenden kurz Bedingungen genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen Kärcher und dem Besteller, mit Ausnahme von Webshop-Bestellungen, für welche gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
b) Abweichungen von unseren Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. Anbote, Unterlagen, Vertragsabschluss und mündliche Nebenabreden
a) Unsere Anbote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.
b) Unseren Anboten beigeschlossene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
c) Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzustellen.
d) Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, neben dem schriftlichen Vertrag irgendwelche mündliche Vereinbarungen zu treffen oder rechtsverbindliche Zusagen zu machen.
e) Mündliche Vereinbarungen sind für uns überhaupt unverbindlich, solange sie nicht von uns schriftlich bestätigt sind. Die Bestellung gilt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch die Lieferung (Ausführung) als angenommen.
3. Preise, Nebengebühren und Steuern, Berechnung von Montagearbeiten
a) Unsere Preise gelten frei Lieferort unverzollt einschließlich Verpackung. Bei einem Netto-Bestellwert unter EUR 30,- kommt ein Mindermengenzuschlag von EUR 7,- pro Bestellung zur Verrechnung.
b) Sämtliche Preise sind mangels abweichender Angabe in EURO erstellt.
c) Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
d) Die Berechnung von Montagearbeiten erfolgt stets nach den bei uns zum Zeitpunkt der Montagedurchführung geltenden Montagesätzen.
e) Von uns erstellte Kostenvoranschläge für Reparaturen sind nach bestem Fachwissen erstellt. Sie sind jedoch unverbindlich; für die Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Für den Fall, dass nach Auftragserteilung größere Kostenerhöhungen unvermeidlich sind, werden wir den Auftraggeber verständigen. Verlangte Kostenvoranschläge, denen kein entsprechender Reparaturauftrag oder Neukauf eines Geräts direkt bei der Alfred Kärcher GmbH folgt, werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
4. Zahlung, Anrechnung, Verzugsfolgen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
a) Sämtliche Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarungen binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum und abzugsfrei in EURO zu leisten.
b) Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist das Zurückbehaltungsrecht sowie eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind rechtskräftig gerichtlich festgestellte Gegenforderungen.
c) Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Schuld und hierbei zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und dann erst auf Kapital angerechnet. Bestehen jedoch offene Forderungen aus Lieferungen, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erloschen sein sollte, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren noch besteht.
d) Bei Überschreitung unserer Zahlungsfristen sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Zinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Für Mahnschreiben ist der gesetzlich festgesetzte Kostenersatz von EUR 40,00 zu leisten, soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt (§ 458 UGB). Darüber hinaus sind sämtliche Mahn-, Eintreibungs- und Ausforschungskosten Dritter, insbesondere von Gläubigerschutzverbänden, gemäß § 1333 Abs 2 ABGB zu ersetzen.
e) Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, sind wir im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und unsere Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen führt der Verzug mit einer Rate automatisch zum Terminverlust, sofern es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt.
5. Verpackung
a) Wir sind Mitglied der ARA (Altstoff Recycling Austria AG). Alle von uns in Verkehr gebrachten Verpackungen sind entpflichtet.
b) Wenn nicht anders vereinbart, gilt für gewerblich genutzte Geräte: Der Kunde übernimmt die Pflicht, die Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
6. Lieferfristen und Liefertermine, Verlängerung der Lieferfrist, Abnahmeverzug
a) Wir sind bemüht, von uns bestätigte Lieferfristen oder Liefertermine einzuhalten, solche sind aber für uns mangels abweichender Vereinbarung nicht bindend. Lieferungen beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Details oder dem Eingang vereinbarter Anzahlung.
b) Lieferfristen verlängern sich jedenfalls um die Dauer des Verzugs des Bestellers.
c) Zur Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins genügt die rechtzeitige Absendung des Liefergegenstandes oder die rechtzeitige Mitteilung unserer Versandbereitschaft.
d) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Fristenüberscheitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten auf dem Transportsektor, Verkehrsstörungen und alle Verfügungen der öffentlichen Hand sowie alle ähnlichen Umstände befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung. Dies auch dann, wenn die Umstände erst während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
e) Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen können gegen uns nicht geltend gemacht werden, sofern uns der Kunde weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit an der Herbeiführung der Lieferverzögerung nachweisen kann.
f) Verzögert sich der Versand oder die Fertigstellung der Ware wegen eines entsprechenden Wunsches des Bestellers oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so werden dem Besteller ab Anzeige unserer Versandbereitschaft oder der Abholmöglichkeit die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt; bei Lagerung in unserem Werk sind wir berechtigt, zumindest 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat als Lagerkosten zu berechnen.
g) Bei Nichtabholung von Ware, insbesondere zur Reparatur übergebener Gebrauchtgeräte innerhalb von 2 Monaten ab dem von uns schriftlich mitgeteilten Fertigstellungstermin bzw. ab Übermittlung des Kostenvoranschlages für zu reparierende Geräte, verfällt das Gerät.
7. Versand
Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt uns vorbehalten, wir werden uns wohl bemühen, Wünsche des Bestellers zu berücksichtigen, sind an solche aber nicht gebunden. Bis zu einem Auftragswert in Höhe von € 200,- netto ohne MwSt werden die entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen. Kosten für Expresslieferung gehen zu Lasten des Empfängers. Ebenso behalten wir uns vor vom Kunden gewünschte Sonderleistungen weiter zu belasten.
8. Annahmepflicht, Teillieferungsrecht
a) Ist der Besteller nicht Verbraucher, so ist er verpflichtet, angelieferte Gegenstände jedenfalls entgegenzunehmen, auch dann, wenn sie etwa Mängel aufweisen sollten oder ähnliches.
b) Zur Durchführung von Teillieferungen sind wir berechtigt; Teillieferungen können von uns wie selbständige Aufträge behandelt und entsprechend gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Transportschäden
Entstehen durch den Transport Beschädigungen oder Verluste, so sind Entschädigungsansprüche jedenfalls dadurch zu sichern, dass der Transporteur rechtzeitig oder vorschriftsmäßig verständigt und zur Schadensfeststellung beigezogen wird. Bis zur Schadensfeststellung darf an den beschädigten Waren nichts verändert werden.
10. Vorschriften für die Aufstellung und Montage von Geräten, damit verbundene Kosten, Vorarbeiten usw.
a) Wir tragen keinerlei Verpflichtung zur Überprüfung des vorgesehenen Montageortes und entsprechend keinerlei Haftung für dessen Tauglichkeit; insbesondere gilt dies für die Tragfähigkeit des Fußbodens bzw. der Decken und Wänden am jeweiligen Aufstellungsort; bei Zweifeln an der Eignung des Aufstellungsortes hat der Besteller von sich aus den Rat eines Fachmannes (insbesondere Baufachmannes) einzuholen.
b) Übernehmen wir die Montage der von uns gelieferten Geräte, so gilt folgendes:
1. Die Raumbedingungen müssen bis zum Montagetermin entsprechend unserer Aufstellungszeichnung erfüllt sein.
2. Alle mit der Montage zusammenhängenden Nebenarbeiten erfolgen nur dann durch uns, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, und sind gesondert zu vergüten.
3. Beim Einbringen schwerer Teile in einem Bau ist unseren Technikern bauseits kostenlos Hilfe zu leisten und etwa erforderliches Gerüstzeug für Transport und Montage kostenlos beizustellen.
4. Die notwendigen Anschlüsse (insbesondere Wasserzufuhr und Stromanschluss) sind bauseits herzustellen.
11. Gewährleistung
a) Mangelhafte Geräte oder Teile werden bei fristgerechter Geltendmachung von uns ausgetauscht oder instandgesetzt, wobei die Gewährleistungsfrist bei Lieferung an Unternehmer ein Jahr (ungeachtet nicht von uns zu vertretender Verzögerungen bei der Lieferung stets ab Gefahrenübergang), bei Verbrauchergeschäften zwei Jahre ab Lieferung beträgt.
b) Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt, ist uns die Feststellung von Mängeln – bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche – unverzüglich schriftlich zu melden. Vom Besteller dabei beanstandete Teile sind allenfalls zur Prüfung der Gewährleistungsansprüche auf Kosten und Gefahr des Bestellers an uns einzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
c) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in zwei Monaten, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.
d) Für Fremderzeugnisse leisten wir gegenüber Unternehmern nur in jenem Umfang Gewähr, in dem uns wieder Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten zustehen. Solche Gewährleistungsansprüche können wir durch Abtretung unserer Ansprüche gegen unseren Lieferanten unter Ausschluss der weiteren Ansprüche des Bestellers befriedigen.
e) Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
1. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Aufstellungsort, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie andere, ähnliche und gleichwertige Umstände.
2. Vornahme von Veränderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung.
3. wenn unsere Bedienungsanleitung nicht beachtet wird oder wenn die Einweisung bei solchen Geräten, für die eine Einweisung von uns vorgeschrieben ist, nicht durch unseren oder einen von uns autorisierten Kundendienst vorgenommen wurde.
f) Der Besteller hat uns zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
g) Wir können die Beseitigung von Mängeln jedenfalls verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, in Verzug ist.
h) Der Besteller ist nicht befugt, irgendwelche Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, bevor er uns angemessene Gelegenheit eingeräumt hat, den Mangel selbst zu verbessern. Für die Kosten eigenmächtiger Instandsetzungsarbeiten können wir keinesfalls haftbar gemacht werden. Unsere Gewährleistung erlischt.
i) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir gegenüber Unternehmern – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und keine anderen Vereinbarungen getroffen sind – die Kosten des Ersatzstückes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, wenn dieser durch unsere Monteure erfolgt. Alle anderen Kosten trägt der Besteller.
j) Stellt sich bei Gewährleistungsarbeiten durch uns heraus, dass tatsächlich kein Mangel im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorlag, so hat der Besteller sämtliche bei uns aufgelaufene Kosten entsprechend unseren geltenden Montagesätzen oder, wenn diese nicht anwendbar sind, angemessen zu vergüten.
k) Preisminderung, Wandlung oder Geldersatz gebühren nur dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich, mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder sonst unzumutbar sind oder wir mit Verbesserung oder Austausch trotz Setzung einer angemessenen Frist in Verzug geraten.
l) Schadenersatz für Mangelfolgeschäden (ausgenommen Personalschäden) kann nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begehrt werden.
12. Garantie
a) Gegenüber dem Endabnehmer leisten wir bei privater Nutzung 24 Monate Garantie für Material- oder Herstellungsfehler. Der Garantieanspruch erlischt bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung.
b) Abweichend davon beträgt die Garantie auf Heizschlangen unabhängig von privater oder betrieblicher Nutzung stets 24 Monate.
c) Von der Garantie ausgenommen sind Verschleißteile (Düsen, Sauglippen, Bürsten, Batterien, etc.) sowie auch bei den übrigen Geräteteilen alle auf den gebrauchsüblichen Verschleiß oder nicht bestimmungsgemäßen Einsatz zurückzuführende Defekte.
d) Für Austausch oder Instandsetzung im Rahmen der Garantie gelten die für die Gewährleistung getroffenen Regelungen sinngemäß.
e) Werden ohne unsere schriftliche Zustimmung durch den Besteller oder Dritte am Gerät oder den Garantieteilen Veränderungen vorgenommen, so erlischt die Garantie.
f) PrimoFlex®: In Abhängigkeit vom Modell des PrimoFlex® Gartenschlauchs beträgt die Garantiezeit zwischen 12 und 18 Jahre:
PrimoFlex®: 12 Jahre, PrimoFlex® Plus: 15 Jahre, PrimoFlex® Premium: 18 Jahre.
13. Auskünfte und Beratung
Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung hiefür. Sie befreien den Besteller insbesondere nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte und ihrer Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
14. Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenspesen unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie installiert, be- oder verarbeitet werden.
b) Auf die Bestimmungen des Punktes 4 wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen.
c) Solange der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachzukommen, ist er berechtigt die in unserem Vorbehaltseigentum verbleibenden Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Er ist jedoch diesfalls verpflichtet, uns sämtliche Forderungen und Ansprüche gegen seine Abnehmer auf unser Verlangen auf seine Kosten abzutreten.
d) Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Veräußerung über die im Punkt c) genannte hinaus ist dem Besteller untersagt.
e) Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt von uns gelieferten Waren ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich hiervon zu verständigen und alle notwendigen Schritte zur Wahrung unseres Eigentumsrechtes zu unternehmen; allfällige Kosten, die uns durch die Wahrung unseres Eigentumsrechtes erwachsen, hat uns der Besteller zu ersetzen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Wien.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Geschäft oder seiner Auflösung entstehenden Streitigkeiten ist - soweit dem nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen - Wien. Wir haben jedoch
unbeschadet dieser Gerichtsstandvereinbarung die Wahl, die Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben.
c) Die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechtes (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) wird ausdrücklich vereinbart.